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   OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09   

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OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09 (https://dejure.org/2011,9964)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.06.2011 - 8 LB 221/09 (https://dejure.org/2011,9964)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 8 LB 221/09 (https://dejure.org/2011,9964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; zur medizinischen Versorgung im Kosovo (schwere psychiatrische Erkrankung, Diabetes Mellitus Typ II)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Psychisch kranker und an Diabetis leidender albanischer Volkszugehöriger kann in die Republik Kosovo abgeschoben werden; Zulässigkeit der Abschiebung eines psychisch kranken und an Diabetis leidendeden albanischen Volkszugehörigen in die Republik Kosovo; Posttraumatische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Psychisch kranker und an Diabetis leidender albanischer Volkszugehöriger kann in die Republik Kosovo abgeschoben werden; Zulässigkeit der Abschiebung eines psychisch kranken und an Diabetis leidendeden albanischen Volkszugehörigen in die Republik Kosovo; Posttraumatische ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Psychisch kranker und an Diabetis leidender albanischer Volkszugehöriger kann in die Republik Kosovo abgeschoben werden; Zulässigkeit der Abschiebung eines psychisch kranken und an Diabetis leidendeden albanischen Volkszugehörigen in die Republik Kosovo; Posttraumatische ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2007 - 8 LB 210/05

    Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Die von ihm in diesem Verfahren begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfaltet hingegen grundsätzlich Dauerwirkung (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 -, juris Rn. 23).

    Hat die Behörde nach § 51 Abs. 5 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist ihr Ermessen allerdings nur dann zu Gunsten eines Ausländers auf Null reduziert, wenn er neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007, a.a.O., Rn. 27 f.).

    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind, ist inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Krankheitsbild nicht mit dem der Klägerin des Verfahrens 8 LB 210/05 vergleichbar, in dem der erkennende Senat mit Urteil vom 12. September 2007 (a.a.O.) wegen einer drohenden Retraumatisierung die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet hat.

    So hatte der Senat als traumatisierendes Ereignis im Verfahren 8 LB 210/05 eine (versuchte) Vergewaltigung einer kosovo-albanischen Frau angenommen, was für diese eine schwerwiegende, grundlegende Tabuverletzung verbunden mit der Gefahr dargestellt hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden (vgl. Senatsurt. v. 12.9.2007, a.a.O., juris, Rn. 32).

  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51).

    Wie bereits ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2) davon aus, dass die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen ist.

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, juris Rn. 9) auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
  • BVerwG, 02.08.2007 - 10 C 13.07

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Feststellung zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Bei der Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG kommt es jedoch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den ständigen Aufenthalt eines Ausländers an, sondern darauf, ob das Bundesamt für den betreffenden Staat bereits eine Feststellung getroffen oder der Ausländer aus anderen Gründen berechtigten Anlass für die Befürchtung hat, in den jeweiligen Staat abgeschoben zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 -,BVerwGE 129, 155, 159 f.; Sächs. OVG, Urt. v. 19.5.2009 - A 4 B 229/07 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass der damalige Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt worden ist und der Klammerzusatz "Kosovo" lediglich die Bedeutung haben sollte, darauf hinzuweisen, dass der Kläger jedenfalls dort sicher war (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, BVerwGE 110, 74, 78).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - A 11 S 331/07

    Keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure für Volksgruppe der Roma im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Da der Kläger gemeinsam mit seiner (vollziehbar ausreisepflichtigen) Ehefrau, die ihn auch in Deutschland pflegt und unterstützt, abgeschoben würde, ist nach der geschilderten Erkenntnislage davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung des Klägers in der Republik Kosovo - zwar nicht optimal - aber doch hinreichend behandelt werden kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.2.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 38, der ebenfalls von einer hinreichenden Behandelbarkeit psychiatrischer Erkrankungen ausgeht).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 11 S 1771/08

    Abschiebung in das Kosovo bei Abschiebungsandrohung nach "Bundesrepublik

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Hiervon löste sich das Kosovo schließlich im Februar 2008, was völkerrechtlich als Staatennachfolge in Form der Sezession zu verstehen ist (vgl., hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 19.05.2009 - A 4 B 229/07

    Beurteilung des Vorliegens einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Bei der Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG kommt es jedoch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den ständigen Aufenthalt eines Ausländers an, sondern darauf, ob das Bundesamt für den betreffenden Staat bereits eine Feststellung getroffen oder der Ausländer aus anderen Gründen berechtigten Anlass für die Befürchtung hat, in den jeweiligen Staat abgeschoben zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 -,BVerwGE 129, 155, 159 f.; Sächs. OVG, Urt. v. 19.5.2009 - A 4 B 229/07 -, juris Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2011 - 8 LB 121/08
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 - m.w.N., veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.dbovg.niedersachsen.de).
  • VG Stuttgart, 17.11.2008 - A 11 K 4571/07

    Abschiebungsverbot in den Kosovo für traumatisierte Roma

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09
    Dass die vom Kläger u.a. zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig (Urt. v. 11.6.2009 - 6 A 287/07 -), Stuttgart (Urt. v. 17.11.2008 - 11 K 4571/07 -) und Hannover (Urt. v. 28.8.2008 - 12 A 28/08) von einer gänzlich fehlenden ärztlichen Behandlung und Medikation im Kosovo - die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Hannover ausdrücklich für den Fall schwerer psychischer Erkrankungen - ausgingen, ergab sich - abgesehen von individuellen Abweichungen hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Familienangehörige - aufgrund von Erkenntnissen aus früheren Jahren (z.B. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo - Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update v. 7.6.2007; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 2.2.2009), die durch die neueren Erkenntnismittel (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011) teilweise überholt sind (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 8.2.2011 - 8 LA 14/11 -, www.dbovg.niedersachsen.de).
  • BVerwG, 16.11.2001 - 1 B 342.01

    Folgen der Ablehnung eines nicht entscheidungserheblichen Beweisantrags

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 8 LA 14/11

    Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur mangelnden grundsätzlichen

  • VG Braunschweig, 11.06.2009 - 6 A 287/07

    Abschiebungsverbot; Atemwegserkrankung; Kosovo; Krankheit; Versorgung,

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2010 - 8 LA 26/10

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beweiswürdigung; Posttraumatische

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2010 - 7a K 1894/10

    Abschiebungsschutz aus gesundheitlichen Gründen, Roma, Multimorbidität,

  • VG Hannover, 28.08.2008 - 12 A 28/08

    Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 108/10

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bei einem

    Notwendige Untersuchungen und ärztliche Behandlungen Herz- und koronarer Gefäßerkrankungen, hier der hypertensiven Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, sind im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 55 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010) v. 6.1.2011 - Lagebericht -, S. 30 und 32; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt v. 17.12.2009 - RK 516.80 - E 167/09 -).

    Auch der insulinpflichtige Diabetes mellitus des Klägers ist im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo grundsätzlich ärztlich behandelbar (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 46).

    Im Übrigen sind die Refluxkrankheit des Magens und auch psychische Erkrankungen grundsätzlich im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo behandelbar (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2011, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 136/16

    Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

    Dementsprechend darf die Gefahr nicht allein aus dem Abschiebungsvorgang bzw. dem (drohenden) Verlassen des Bundesgebiets resultieren; in diesem Fall wäre ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis - von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen und nicht vom Bundesamt - zu prüfen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 28).

    Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 25), d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27, 28 "hohe Wahrscheinlichkeit").

  • VG Lüneburg, 16.01.2017 - 3 A 134/16

    ANA; Asylrückkehrer; Spion; verwestlicht

    Dementsprechend darf die Gefahr nicht allein aus dem Abschiebungsvorgang bzw. dem (drohenden) Verlassen des Bundesgebiets resultieren; in diesem Fall wäre ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis - von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen und nicht vom Bundesamt - zu prüfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 28).

    Eine Suizidalität ist etwa dann nicht zielstaatsbezogen, wenn sie nicht auf einem traumatisierenden Ereignis im Heimatland sondern auf der ständig drohenden Gefahr der Abschiebung resultiert (Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09-, juris Rn. 40; Nds. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 8 LA 26/10 -, juris Rn. 23).

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